Die Betriebsstilllegung, bzw. die Betriebsschließung ist der Sargnagel einer Betriebsstätte. Für den Arbeitnehmer bedeutet sie in der Regel die betriebsbedingte Kündigung, ohne Betriebsrat gibt es nicht einmal die Möglichkeit zu verhandeln. Die letzte Chance besteht in einem Betriebsübergang oder einer Änderungskündigung – zwei Themen mit denen ich mich bereits in anderen Artikeln auseinandergesetzt habe. Doch welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber wenn es wirklich zur (Teil)Schließung kommt? 

Eine Betriebsstilllegung hat nicht zwingend etwas mit einer Insolvenz zu tun

Gerade in kleinen und mittelständischen Unternehmen, geht die Betriebsstilllegung natürlich oft mit einer Insolvenz des Unternehmens einher. Doch das lässt sich keinesfalls pauschalisieren. Ein „Betrieb“ besteht aus einer räumlich-organisatorischen Einheit (Stichwort: wirtschaftliche Einheit). In der Regel geht es also um eine einzelne Betriebsstätte, bzw. einen einzelnen Standort. Das Unternehmen, zu dem die Betriebsstätte gehört, kann diese auch dann schließen, wenn das Geschäft floriert. Denn die Schließung ist eine freie unternehmerische Entscheidung, die zwar begründet werden sollte, aber überhaupt nur dann verhandelt werden kann, wenn es einen Betriebsrat gibt.

 

Opel Werk Bochum Tor 1 Betriebsstilllegung?

Opel-Werk Bochum: Wahrscheinlich ist es nur noch eine Frage der Zeit, bis dieses Tor endgültig geschlossen bleibt.

In der Realität haben die Betriebsschließungen gesunder Unternehmen immer einen faden Beigeschmack. Das Stichwort lautet dann oft „Gewinnmaximierung“: Betriebsstätten werden geschlossen, obwohl sie schwarze Zahlen schreiben; nur aus dem Grund, dass woanders noch bessere schwarze Zahlen geschrieben werden könnten. Zu den bekanntesten Fällen zählen die Schließung des Nokia Standortes in Bochum und, ebenfalls in Bochum, die drohende Werksschließung von Opel. Der Streit um das 3000-Mitarbeiter-Werk der GM-Tochter hat erst vor wenigen Tagen an Brisanz gewonnen: Der Betriebsratschef Rainer Einenkel hat den Konzernvorstand verklagt. Angeblich sei der Aufsichtsrat nicht ausreichend über die Verlagerung der Produktion des Opel Zafira nach Polen informiert worden. Man kann diese Maßnahme wohl nur noch als letzten Strohhalm bezeichnen, nachdem der Betriebsrat greift. Denn wie viele Experten halte ich die Chancen auf einen Erfolg der Klage für äußerst gering. Dennoch werden an dieser Geschichte zwei Dinge deutlich: Erstens ist die Betriebsschließung als „freie unternehmerische Entscheidung“ doch nicht ganz so einfach, wie sie auf den ersten Blick erscheinen mag Zweitens spielt der Betriebsrat die entscheidende Rolle bei jeglichen Verhandlungen und Streitigkeiten. Ohne Betriebsrat wäre die Schließung des Opel-Werkes in Bochum nämlich schon seit Jahren besiegelt.

Die Rolle des Betriebsrates

Die Arbeitnehmerrechte werden im Fall einer Betriebsstilllegung durch den Betriebsrat vertreten. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den

„Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten“ (§ 111 Satz 1 BetrVG).

Bei dieser Beratung, bzw. bei diesem Interessenausgleich ist zunächst die Betriebsstilllegung selbst Gegenstand der Diskussion. Allerdings muss es dabei nicht zwingend zu einer Einigung kommen. Es gilt lediglich eine Verhandlungspflicht für den Arbeitgeber. Anders sieht es hingegen bei der Verhandlung des Sozialplans aus: Kommt es hier zu keiner Einigung, entscheidet die Einigungsstelle.

Lässt sich eine Kündigung aufgrund einer Betriebsschließung anfechten?

Nein, in der Regel nicht. Die betriebsbedingte Kündigung, die im Falle einer Betriebsstilllegung ausgesprochen wird, lässt sich kaum anfechten. Denn der Bedarf an Arbeitskräften fällt im Falle der Schließung komplett weg. Wenn alle Mitarbeiter gekündigt werden, gibt es auch keine Sozialauswahl und auch Betriebsratsmitglieder werden in diesem Fall gekündigt. Einzige Möglichkeit ist gegebenenfalls der Wechsel an einen anderen Standort oder der Wechsel des Arbeitgebers, falls es sich letztendlich doch um einen Betriebsübergang handelt.

Mein Tipp für Arbeitnehmer: Sollte es Gerüchte über eine Betriebsstilllegung geben, muss so schnell wie möglich ein Betriebsrat her, und das BEVOR die Schließung offiziell ist. Ohne Betriebsrat keine Verhandlung, kein Sozialplan, keine Abfindungen.

Inhaltsverzeichnis

Die Betriebsstilllegung, bzw. die Betriebsschließung ist der Sargnagel einer Betriebsstätte. Für den Arbeitnehmer bedeutet sie in der Regel die betriebsbedingte Kündigung, ohne Betriebsrat gibt es nicht einmal die Möglichkeit zu verhandeln. Die letzte Chance besteht in einem Betriebsübergang oder einer Änderungskündigung – zwei Themen mit denen ich mich bereits in anderen Artikeln auseinandergesetzt habe. Doch welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber wenn es wirklich zur (Teil)Schließung kommt? 

Eine Betriebsstilllegung hat nicht zwingend etwas mit einer Insolvenz zu tun

Gerade in kleinen und mittelständischen Unternehmen, geht die Betriebsstilllegung natürlich oft mit einer Insolvenz des Unternehmens einher. Doch das lässt sich keinesfalls pauschalisieren. Ein „Betrieb“ besteht aus einer räumlich-organisatorischen Einheit (Stichwort: wirtschaftliche Einheit). In der Regel geht es also um eine einzelne Betriebsstätte, bzw. einen einzelnen Standort. Das Unternehmen, zu dem die Betriebsstätte gehört, kann diese auch dann schließen, wenn das Geschäft floriert. Denn die Schließung ist eine freie unternehmerische Entscheidung, die zwar begründet werden sollte, aber überhaupt nur dann verhandelt werden kann, wenn es einen Betriebsrat gibt.

 

Opel Werk Bochum Tor 1 Betriebsstilllegung?

Opel-Werk Bochum: Wahrscheinlich ist es nur noch eine Frage der Zeit, bis dieses Tor endgültig geschlossen bleibt.

In der Realität haben die Betriebsschließungen gesunder Unternehmen immer einen faden Beigeschmack. Das Stichwort lautet dann oft „Gewinnmaximierung“: Betriebsstätten werden geschlossen, obwohl sie schwarze Zahlen schreiben; nur aus dem Grund, dass woanders noch bessere schwarze Zahlen geschrieben werden könnten. Zu den bekanntesten Fällen zählen die Schließung des Nokia Standortes in Bochum und, ebenfalls in Bochum, die drohende Werksschließung von Opel. Der Streit um das 3000-Mitarbeiter-Werk der GM-Tochter hat erst vor wenigen Tagen an Brisanz gewonnen: Der Betriebsratschef Rainer Einenkel hat den Konzernvorstand verklagt. Angeblich sei der Aufsichtsrat nicht ausreichend über die Verlagerung der Produktion des Opel Zafira nach Polen informiert worden. Man kann diese Maßnahme wohl nur noch als letzten Strohhalm bezeichnen, nachdem der Betriebsrat greift. Denn wie viele Experten halte ich die Chancen auf einen Erfolg der Klage für äußerst gering. Dennoch werden an dieser Geschichte zwei Dinge deutlich: Erstens ist die Betriebsschließung als „freie unternehmerische Entscheidung“ doch nicht ganz so einfach, wie sie auf den ersten Blick erscheinen mag Zweitens spielt der Betriebsrat die entscheidende Rolle bei jeglichen Verhandlungen und Streitigkeiten. Ohne Betriebsrat wäre die Schließung des Opel-Werkes in Bochum nämlich schon seit Jahren besiegelt.

Die Rolle des Betriebsrates

Die Arbeitnehmerrechte werden im Fall einer Betriebsstilllegung durch den Betriebsrat vertreten. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den

„Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten“ (§ 111 Satz 1 BetrVG).

Bei dieser Beratung, bzw. bei diesem Interessenausgleich ist zunächst die Betriebsstilllegung selbst Gegenstand der Diskussion. Allerdings muss es dabei nicht zwingend zu einer Einigung kommen. Es gilt lediglich eine Verhandlungspflicht für den Arbeitgeber. Anders sieht es hingegen bei der Verhandlung des Sozialplans aus: Kommt es hier zu keiner Einigung, entscheidet die Einigungsstelle.

Lässt sich eine Kündigung aufgrund einer Betriebsschließung anfechten?

Nein, in der Regel nicht. Die betriebsbedingte Kündigung, die im Falle einer Betriebsstilllegung ausgesprochen wird, lässt sich kaum anfechten. Denn der Bedarf an Arbeitskräften fällt im Falle der Schließung komplett weg. Wenn alle Mitarbeiter gekündigt werden, gibt es auch keine Sozialauswahl und auch Betriebsratsmitglieder werden in diesem Fall gekündigt. Einzige Möglichkeit ist gegebenenfalls der Wechsel an einen anderen Standort oder der Wechsel des Arbeitgebers, falls es sich letztendlich doch um einen Betriebsübergang handelt.

Mein Tipp für Arbeitnehmer: Sollte es Gerüchte über eine Betriebsstilllegung geben, muss so schnell wie möglich ein Betriebsrat her, und das BEVOR die Schließung offiziell ist. Ohne Betriebsrat keine Verhandlung, kein Sozialplan, keine Abfindungen.