Inhaltsverzeichnis
In den bisherigen Artikeln zur Eigenverwaltung ging es primär um die Durchführung der Insolvenz in Eigenverwaltung als solche. Heute werde ich noch einen Blick auf die Finanzierungsmöglichkeiten und den vorläufigen Gläubigerausschuss werfen. Wie wird der Gläubigerausschuss zusammengestellt und was sind seine Aufgaben? Welche Möglichkeiten bietet die Insolvenzgeldvorfinanzierung?
Die vorläufige Eigenverwaltung braucht einen sorgsam ausgewählten Gläubigerausschuss
In der Regel wird der Gläubigerausschuss in der ersten Gläubigerversammlung gebildet. Der vorläufige Gläubigerausschuss wird allerdings schon vor der ersten Gläubigerversammlung vom Insolvenzgericht zusammengestellt (§ 67 InsO). Das Gericht nimmt sich dieser Arbeit allerdings nur zum Teil an, letztendlich ist es Aufgabe des Schuldners, dem Gericht einen qualifizierten Vorschlag für den vorläufigen Gläubigerausschuss zu machen. Der Arbeitsaufwand darf an dieser Stelle nicht unterschätzt werden:
Zum einen muss der Gläubigerausschuss bewusst und sorgfältig ausgewählt werden, das Konfliktpotenzial muss möglichst gering sein, damit die Zusammenarbeit in der (vorläufigen) Eigenverwaltung erfolgreich verläuft. Oftmals haben Gläubiger gar kein Interesse an der Fortführung des Unternehmens. Warum sollten sie auch? Die bisherige Unternehmensführung hat versagt, jetzt gilt es die Überreste bestmöglich zu verwerten. In der Überzeugung vom Gegenteil liegt die eigentliche Arbeit. Die Geschäftsleitung muss den Gläubigern zeigen, dass eine Insolvenz in Eigenverwaltung mit anschließender Fortführung durchaus vielversprechend und erfolgreich sein kann. Die Gläubiger müssen davon überzeugt werden, dass es nicht zu ihrem Nachteil ist, wenn der Schuldner weiterhin mit ihren Sicherheiten arbeiten darf. Denn sollte das Unternehmen letztendlich doch liquidiert werden müssen, ist der Schaden für die Gläubiger umso größer, daher auch die berechtigte Skepsis. Darüber hinaus haben viele Gläubiger kein Interesse, die Aufgaben des Gläubigerausschusses zu übernehmen (Überwachung, Unterstützung und Begleitung des Schuldners und Sachwalters). Frühzeitige Gespräche mit den wichtigen Gläubigern sind also unerlässlich.
Die Insolvenzgeldvorfinanzierung
Platt ausgedrückt: Ein Unternehmen beantragt Insolvenz, wenn es pleite ist, oder auf die Pleite zusteuert. Es beantragt eine Insolvenz in Eigenverwaltung, wenn von einer positiven Fortführung des Unternehmens ausgegangen wird. Nichtsdestrotz sind aber die Mittel erschöpft, sonst stünde die Insolvenz gar nicht erst an. Wie soll also das laufende Geschäft im Verlauf des Insolvenzverfahrens finanziert werden, zumal die Durchfinanzierung doch die Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Sanierung durch die Insolvenz in Eigenverwaltung ist (siehe Artikel vom 25.06.2013)?
An dieser Stelle wird klassischerweise die Insolvenzgeldvorfinanzierung eingesetzt. Noch einmal kurz zur Erklärung des Insolvenzgeldes: Im Falle einer Insolvenz zahlt die Bundesagentur für Arbeit den Arbeitnehmern drei Monate lang das sog. Insolvenzgeld. Diese Maßnahme bringt Liquidität, je höher der Personalkostenanteil im Unternehmen, desto größer der Finanzierungseffekt. Dieses Insolvenzgeld kann ein Schuldner von einer Bank vorfinanzieren lassen, er nimmt also ein Darlehen in der Höhe des voraussichtlichen Insolvenzgeldes auf und tilgt diesen Kredit nach erfolgreichem Insolvenzantrag mit dem Geld der Bundesagentur für Arbeit. Diese Vorfinanzierung kann nur in Übereinstimmung mit dem Kreditinstitut und der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Die Bank fordert natürlich auch Sicherheiten, z. B. für den Fall der Rücknahme des Insolvenzantrags. In der Regel haften die Geschäftsführer persönlich – ein nicht zu unterschätzendes Risiko. Das Verfahren gestaltet sich insgesamt äußerst kompliziert und es gibt immer individuelle Besonderheiten. Ein Steuerberater und/oder Sanierungsberater sollte in jedem Fall hinzugezogen werden.
Letztendlich steht dann aber immer noch die Frage im Raum ob diese Liquiditätssteigerung zur Finanzierung ausreicht. Das darf in dem meisten Fällen bezweifelt werden, eine Sanierung kann unmöglich allein mithilfe des Insolvenzgeldes gestemmt werden.
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In den bisherigen Artikeln zur Eigenverwaltung ging es primär um die Durchführung der Insolvenz in Eigenverwaltung als solche. Heute werde ich noch einen Blick auf die Finanzierungsmöglichkeiten und den vorläufigen Gläubigerausschuss werfen. Wie wird der Gläubigerausschuss zusammengestellt und was sind seine Aufgaben? Welche Möglichkeiten bietet die Insolvenzgeldvorfinanzierung?
Die vorläufige Eigenverwaltung braucht einen sorgsam ausgewählten Gläubigerausschuss
In der Regel wird der Gläubigerausschuss in der ersten Gläubigerversammlung gebildet. Der vorläufige Gläubigerausschuss wird allerdings schon vor der ersten Gläubigerversammlung vom Insolvenzgericht zusammengestellt (§ 67 InsO). Das Gericht nimmt sich dieser Arbeit allerdings nur zum Teil an, letztendlich ist es Aufgabe des Schuldners, dem Gericht einen qualifizierten Vorschlag für den vorläufigen Gläubigerausschuss zu machen. Der Arbeitsaufwand darf an dieser Stelle nicht unterschätzt werden:
Zum einen muss der Gläubigerausschuss bewusst und sorgfältig ausgewählt werden, das Konfliktpotenzial muss möglichst gering sein, damit die Zusammenarbeit in der (vorläufigen) Eigenverwaltung erfolgreich verläuft. Oftmals haben Gläubiger gar kein Interesse an der Fortführung des Unternehmens. Warum sollten sie auch? Die bisherige Unternehmensführung hat versagt, jetzt gilt es die Überreste bestmöglich zu verwerten. In der Überzeugung vom Gegenteil liegt die eigentliche Arbeit. Die Geschäftsleitung muss den Gläubigern zeigen, dass eine Insolvenz in Eigenverwaltung mit anschließender Fortführung durchaus vielversprechend und erfolgreich sein kann. Die Gläubiger müssen davon überzeugt werden, dass es nicht zu ihrem Nachteil ist, wenn der Schuldner weiterhin mit ihren Sicherheiten arbeiten darf. Denn sollte das Unternehmen letztendlich doch liquidiert werden müssen, ist der Schaden für die Gläubiger umso größer, daher auch die berechtigte Skepsis. Darüber hinaus haben viele Gläubiger kein Interesse, die Aufgaben des Gläubigerausschusses zu übernehmen (Überwachung, Unterstützung und Begleitung des Schuldners und Sachwalters). Frühzeitige Gespräche mit den wichtigen Gläubigern sind also unerlässlich.
Die Insolvenzgeldvorfinanzierung
Platt ausgedrückt: Ein Unternehmen beantragt Insolvenz, wenn es pleite ist, oder auf die Pleite zusteuert. Es beantragt eine Insolvenz in Eigenverwaltung, wenn von einer positiven Fortführung des Unternehmens ausgegangen wird. Nichtsdestrotz sind aber die Mittel erschöpft, sonst stünde die Insolvenz gar nicht erst an. Wie soll also das laufende Geschäft im Verlauf des Insolvenzverfahrens finanziert werden, zumal die Durchfinanzierung doch die Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Sanierung durch die Insolvenz in Eigenverwaltung ist (siehe Artikel vom 25.06.2013)?
An dieser Stelle wird klassischerweise die Insolvenzgeldvorfinanzierung eingesetzt. Noch einmal kurz zur Erklärung des Insolvenzgeldes: Im Falle einer Insolvenz zahlt die Bundesagentur für Arbeit den Arbeitnehmern drei Monate lang das sog. Insolvenzgeld. Diese Maßnahme bringt Liquidität, je höher der Personalkostenanteil im Unternehmen, desto größer der Finanzierungseffekt. Dieses Insolvenzgeld kann ein Schuldner von einer Bank vorfinanzieren lassen, er nimmt also ein Darlehen in der Höhe des voraussichtlichen Insolvenzgeldes auf und tilgt diesen Kredit nach erfolgreichem Insolvenzantrag mit dem Geld der Bundesagentur für Arbeit. Diese Vorfinanzierung kann nur in Übereinstimmung mit dem Kreditinstitut und der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Die Bank fordert natürlich auch Sicherheiten, z. B. für den Fall der Rücknahme des Insolvenzantrags. In der Regel haften die Geschäftsführer persönlich – ein nicht zu unterschätzendes Risiko. Das Verfahren gestaltet sich insgesamt äußerst kompliziert und es gibt immer individuelle Besonderheiten. Ein Steuerberater und/oder Sanierungsberater sollte in jedem Fall hinzugezogen werden.
Letztendlich steht dann aber immer noch die Frage im Raum ob diese Liquiditätssteigerung zur Finanzierung ausreicht. Das darf in dem meisten Fällen bezweifelt werden, eine Sanierung kann unmöglich allein mithilfe des Insolvenzgeldes gestemmt werden.