D&O-Versicherung als Schutzschirm

D&O-Versicherung – kein Freibrief für Interim Manager

Baustelle - ArtikelentwurfEin bekannter Interim Manager hatte mir als Feedback auf einen meiner letzten Newsletter den Vorschlag gemacht, mal über das Thema D&O-Versicherung zu berichten. Denn viele Führungskräfte glauben, dass sie hiermit über einen „Brustpanzer“ in Punkto Haftpflichtversicherung verfügen. Dieser kann aber durchaus Löcher haben oder bekommen, insbesondere dann, wenn die Versicherung einen Schaden begleichen soll.

Auswirkungen eines Formfehlers bei einem Interessenausgleich bzgl. Abfindungszahlungen

Im Rahmen einer Restrukturierung muss sich ein Unternehmen von 100 Mitarbeitern trennen. Die Geschäftsführung verhandelt mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und darin ergänzende Abfindungszahlungen für die zu entlassende Mitarbeiter. Diese sollen u.a. eine einmalige Abfindungszahlung von 25 TEUR erhalten. Das Unternehmen selbst wird an einen strategischen Investor verkauft und die Masse der Belegschaft wechselt im Rahmen eines Share-Deals in das neue Unternehmen. Hierfür erhalten alle übernommenen 800 Mitarbeiter eine zusätzliche Abfindung in Höhe von 15 TEUR für Ihre Unannehmlichkeiten. Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB ist gegeben.

Nach Kaufabwicklung stellt sich heraus, dass die Abfindungsverträge aufgrund eines Formfehlers unwirksam sind. Das zuständige Arbeitsgericht entscheidet, dass auch den übernommenen Mitarbeitern ein Abfindungsbetrag in voller Höhe von 25 TEUR zusteht. Dies ergibt eine Mehrbelastung von 8 Mio. Euro, die bei Vermeidung des Formfehlers nicht entstanden wäre. Für diesen Fehler ist der Geschäftsführer gemäß § 43 GmbH-Gesetz verantwortlich, da er im Rahmen seiner kaufmännischen Pflichten zur Einholung von Rechtsrat verpflichtet gewesen wäre. Der Fall ist im Rahmen der vorhandenen D&O-Police versichert – oder doch nicht?

 

Für alle diejenigen, die keine Lust zum Weiterlesen haben, aber dennoch rasch einen Überblick über diese Thematik erhalten wollen, sei auf die folgende Wall hingewiesen:

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Weitere Informationen

 

Gesetzliche Vorgaben für Haftungsfragen von Führungskräften

Die gesetzliche Vorgaben für Organe von wirtschaftlichen Unternehmungen und deren Verantwortung sind in den folgenden beiden Gesetzen geregelt:

Hieraus ergibt sich vor allem die Sorgsamkeitspflicht eines ordentlichen Kaufmannes sowie wenn diese verletzt wird, auch die sog. die Haftungspflicht. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 5 Jahre, bei börsennotierten Gesellschaften sogar 10 Jahre.  Die Schadensersatzpfliocht ist zudem in § 823 BGB geregelt. Diese Pflichten betreffen den folgenden Personenkreis:

  • Vorstände und Aufsichtsräte bei Aktiengesellschaften
  • Geschäftsführer und Beiräte bei Gesellschaften

Zusätzlich muss an dieser Stelle, insbesondere für Leitende Angestellte, Interim Manger, Unternehmensberatern und auch Vertretern von Banken und Investoren aber auch auf die sog. faktische Geschäftsführung hingewiesen werden.

Entscheidend bei möglichen Fehlverhalten oder Pflichtversäumnissen ist grundsätzlich immer, ob die jeweilige Führungskraft fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Sollte die Buchführungspflicht gem. § 283b Abs. 2 StGB betroffen sein, gilt beispielsweise schon fahrlässige Haltung als strafbar.

Zur Absicherung dieser Risiken gibt es einerseits die Vermögenschadenhaftpflichtversicherung für Einzelpersonen und eben die D&O-Versicherung für Unternehmen. Beides sind aber Haftpflichtversicherungen und keine Vollkaskoversicherungen. Dieses werde ich im Folgenden nun besonders aufzeigen.

 

Die D&O-Versicherung

Hierbei handel es sich um die sog. „Directors‘ and Officers‘ Liability Insurance“, auch Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung genannt. Deckung besteht bei Sorgfaltspflichtverletzungen ohne Vorsatz bzw. wissentlicher Pflichtverletzung im Innen- oder Außenverhältnis. Ersetzt werden normalerweise alle Vermögensschäden, die während der Versicherungsperiode verursacht wurden und bei denen die Anspruchserhebung noch innerhalb der Versicherungslaufzeit erfolgt. Hier spricht man von dem sog. „claims-made-Prinzip“. Daneben werden i.d.R. auch schon vorher verursachte Vermögensschäden – unter dem Stichwort Rückwärtsdeckung – in den Schutz integriert, sofern die Pflichtverletzung dem Versicherungsnehmer bis zum Abschluss des Vertrages nicht bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Ähnliches gilt auch für einen begrenzten Zeitraum nach Vertragsbeendigung.

Aber alleine hierdurch wird doch schon deutlich, dass der Versicherungsgeber, nicht unbedingt und jederzeit in vollem Umfang haften möchte und will. Hieraus wird aber deutlich, dass die D&O-Versicherung zwar einen guten Schutz für die Organvertreter bietet, aber von einem echtem „Brustpanzer“ auch noch meilenweit entfernt ist. Insbesondere die letzten großen Insolvenzfälle haben zudem dazu geführt, dass die Rückversicherer ihre eigenen Risiken ebenfalls schützen. Und dies erfolgt i.d.R. durch knifflige Formulierungen innerhalb der jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Folgende Absicherungen sollte eine D&O-Versicherung daher heutzutage abdecken:

  • Unbefristete Rückwärtsdeckung
  • Fortbestehensschutz bei Neubeherrschung
  • Verzicht auf Vorsatzausschluss; d.h. Schutz bei bedingtem Vorsatz
  • Schutz bei Erlaubnistatbestandsirrtum
  • Nachmeldefristen für Schadensereignisse

Diese Hauptpunkte und weitere zusätzliche Klauseln wie Fremdmandatsdeckung, Eigenschadenabzug, Schutz bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung, uneingeschränkte Geltung auch für Großrisiken, etc. sollten Sie mit den Versicherungsvertretern und falls möglich oder gar notwendig auch mit einem Fachanwalt für Versicherungsrecht abstimmen.

Grenzen der D&O-Versicherung

  1. Die Grenzen der D&O-Versicherung ergibt sich aus dem Haftungszweck und dem damit verbunden Haftungsrisiko. Das bedeutet, dass der versicherten Person – also dem Organ – ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten nachgewiesen werden muss, sofern ein Vermögensnachteil entstanden ist. Dann gilt das Prinzip der Beweislastumkehr. Also der Unternehmer muss beweisen, dass seine Entscheidung trotz Schadenseintritt die Richtige war.
  2. Zudem werden so genannte „Eigenschäden“ – also Ansprüche von Unternehmen ggü. versicherten Personen, welche selbst am Unternehmen beteiligt sind -nur begrenzt ersetzt, sofern nicht lediglich eine geringfügige Beteiligung besteht (Grenze hier: 15–25 % je nach Versicherer).
  3. Aufgrund der Komplexität der unterschiedlichen Interessen im Schadensfall kommt es zumeist zu einem Kompromiss bzw. Vergleich zwischen den Beteiligten. Zumal hier auch oft versucht wird, die Tatsachen aus Imagegründen von der Öffentlichkeit fern zu halten.
  4. Weiterhin kann es keine allumfassende Deckung geben; dies gilt insbesondere bei Vorsatz. Je nach Anbieter und Risikosituation begrenzen diverse Ausschlusstatbestände den Versicherungsschutz zum Teil erheblich. So enthalten die Versicherungsbedingungen im Regelfall einen so genannten Dienstleistungsausschluss, welcher dazu führt, dass Vermögensschäden, welche im Rahmen der operativen Tätigkeit der versicherten Person verursacht wurden, nicht gedeckt sind. Die D&O-Police schützt die versicherten Personen ausschließlich in ihrer gesellschaftsrechtlichen Organfunktion und schließt nicht Dienstleistungen ein, die von den Organen unmittelbar selbst erbracht werden. Der Dienstleistungsausschluss führt somit in der Praxis nicht selten dazu, dass vom Versicherer eine Deckung abgelehnt wird.
  5. Mangelnde Kenntnisse und Eignung der jeweiligen Organvertreter für ein Ressort führen zu keiner Haftungsbefreiung. Gerade im Aufsichtsrat sitzende Vertreter unterliegen dieser Problematik.

Darüber hinaus stelle ich mir die Frage, ob Versicherer auch das Risiko eines Insolvenzplanverfahren unter Eigenverwaltung nach dem neuen ESUG absichern, da hier der Unternehmer z.B. die Möglichkeit hat, selber Masseverbindlichkeiten zu begründen. Hier sollten aber die ersten Erfahrungen abgewartet werden.

 

Zusätzlich notwendige Versicherungen neben der D&O-Versicherung

Die konsequente Erweiterung des versicherungschutzes von Unternehmen, Organisationen und Gesellschaften bietet in strafrechtlicher Hinsicht die sog. Strafrechtsschutzversicherung sowie die Vertauensschadensversicherung, insbesondere ggü. Mitarbeiterkriminalität. Darüber hinaus ist vor allem aber eine Anstellungsvertragsrechtsschutzversicherung mehr als sinnvoll. Dies gilt insbesondere für Interim Manager, die kurzfristig in Organverantwortung gehen müssen und diese aber auch sehr schnell weider verlieren können. Da die D&O-Versicherung zunächst einmal das Unternehmen und seine angestellten Mitarbeiter schützt, muss sich jede Führungskraft nach Vertragsbeendigung um seinen eigenen Schutz kümmern. Hier kann es ja nun vorkommen, dass z.B. nach einem erfolgreichen Unternehmensverkauf die Aufgabe des Interim Managers beendet ist und nachträglich ein Schaden auftaucht, der ursächlich auf den Interim Manager zurückzuführen ist. wenn dann auch noch die D&O-Versicherung den Schadensersatz ablehnt und sich vielmehr an die zuständige (ehemalige) Führungskraft hält, ist guter Rat teuer. Von daher tun nicht nur Unternehmen gut daran, sich ein vernünftiges Versicherungskonzept zuzulegen, dass regelmäßig überprüft werden sollte, sondern auch temporäre Führungskräfte. Allerdings gilt hier auch das Prinzip: Voll umfängliche Absicherung gibt es nicht, schon gar nicht für Unternehmer.

 

Praktische Hinweise

Abschließend noch folgende praktische Hinweise für die jeweiligen Führungskräfte in Organverantwortung:

  • Lassen Sie sich vom Versicherungsgeber, wenn irgend möglich, die Versicherungspolicen nicht pauschal auf das Unternehmen sondern personengebunden für Ihre Aufgaben ausstellen und aushändigen.
  • Lassen Sie sich vom Unternehmen schriftlich die Zusage erteilen, dass alle relevanten Unterlagen für Haftungsfragen mindestens über die nächsten 10 Jahre so aufbewahrt bleiben, dass ein regelmäßiger Zugriff problemlos möglich ist. Dies gilt auch bzw. insbesondere für alle elektronischen Unterlagen.
  • Bewahren Sie die Versicherungspolicen, die auf Ihren Namen und Ihre Funktion ausgestellt sind, nicht im Unternehmen sondern unter sicherem persönlichen Verschluss.
  • Überprüfen Sie diese Aspekte und klären Sie alle vertraglichen Aspekte vor Ihrem jeweiligen Arbeitsbeginn.