Schutzschirm

Schutzschirmverfahren

Innerhalb der letzten Tage wurde in der Wirtschaftspresse vermehrt über die ersten Erfolge im Rahmen sog. „Schutzschirmverfahren“ berichtet. Demgegenüber hat DER TAGESSPIEGEL hierzu auch aus Sicht der Betroffenen sehr eindrucksvoll berichtet. Das sollte alle Beteiligten auch zum Nachdenken anregen.

Schutzschirmverfahren nach ESUG

Der gesetzliche Schutzschirm als neues Instrument für Unternehmenssanierungen

Das Schutzschirmverfahren ist ein neues Instrument, mit dem der Gesetzgeber massiv krisenbedrohten Unternehmen die Möglichkeit einräumen will, sich unter eigener Verwaltung zu sanieren. Es stellt eine Ergänzung zu den bisherigen Möglichkeiten dar. Dadurch soll u.a. der hier in Deutschland stigmatisierende Begriff der Insolvenz überwunden werden. Es ist also in Ergänzung zur bisherigen Insolvenzordnung zu verstehen. Das entsprechende Gesetz hierzu ist das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) und ist seit dem 01.03. diesen Jahres in Kraft.

Unternehmenskrisen folgenden grundsätzlich einem typischen Verlauf – Fehler auf der startegischen Ebene bilden den Anfang und münden, sofern sie nicht überwunden werden, zumeist im Zusammenbruch des Unternehmens. Die Bedrohung für das Unternehen steigt und der Handlungsspielraum nimmt zunehmends ab. Bei gravierendem Liquiditätsmangel oder Überschuldung bietet nun das Schutzschirmverfahren eine temporäre Alternative zur Insolvenz.

Typischer Verlauf von Unternehmenskrisen

Typischer Verlauf von Unternehmenskrisen – Mit steigender Bedrohung nimmt der Handlungsspielraum ab

Hintergründe zum Schutzschirmverfahren

Das sog. „Schutzschirmverfahren“ wurde durch den Gesetzgeber aus folgenden, wesentlichen Gründen eingeführt:

  • Entstigmatisierung des Insolvenzverfahrens (Mentalitätswechsel beim Schuldner; d.h. dem Unternehmer i.d.R.)
  • Erleichterung der Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen
  • Erhalt von Arbeitsplätzen
  • Allerdings beibt die Befriedigung der Gläubiger zentrales Anliegen des Insolvenzverfahren
  • Gewinnung von Zeit für die Erarbeitung eines zukunftsfähigen – d.h. eines sowohl fortführungsfähigen als auch wettbewerbs- und renditefähigen – Sanierungsplanes.

Die Hintergründe zu den Zielen  und zusätzliche Materialien zur Entstehensgeschichte des Schutzschirmverfahrens sind bei Beck-Online einzusehen.

Besondere Erfolgsfaktoren

Für größere Insolvenzverfahren, deren wirtschaftliche Bedeutung durch das Erreichen der Schwellenwerte gem. § 267 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HGB ist nun aufgrund § 22a InsO die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses vorgesehen, der einen einstimmigen Vorschlag für die Bestellung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters bzw. Sachwalters unterbreiten kann. Dieser ist dann grundsätzlich für das jeweiligen Insolvenzgericht bindend.

Die Schwellenwerte sind dann erreicht, wenn der Schuldner im vergangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei nachfolgenden Merkmale erfüllt hat:

  1. Mindestens 4,84 Mio. EUR Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrages im Sinne des § 268 Abs. 3 HGB;
  2. Mindestens 9,68 Mio. EUR Umsatzerlöse in den ersten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
  3. Im Jahresdurchschnitt mindestens 50 Arbeitnehmer.

Die besonderen Erfolgsfaktoren der Eigenverwaltung liegen darin, dass rechtzeitig vor Insolvenzantragsstellung die wesentlichen Weichen für die Unternehmenssanierung gestellt sind, um so ohne zeitliche Reibungsverluste nach Insolvenzantragsstellung den Geschäftsbetrieb fortzuführen. Zentraler Motor für diese Themen ist i.d.R. eine sog. „Sanierungsgeschäftsführer“ oder Chief Reconstructing Officer.

Erste Studie zu den bisherigen Ergebnissen des Schutzschirmverfahrens

Letzte Woche veröffentlichte die große Unternehmensberatung Roland Berger in Kooperation mit der Anwaltskanzlei Noerr e die ersten positiven Ergebnisse aus einer Studie heraus mittels einer Kurzfassung. Hiernach könnte man den Eindruck gewinnen, dass die Zielsetzungen des Gesetzgebers gut erreicht werden und das neue Instrument gut angenommen wird. Zudem habe diese Studie viele Medien rasch aufgegriffen.

Hier lässt sich aber auch feststellen, dass der gesamte Bereich der Unternehmenssanierungen mit dem neuen Gesetz und den Möglichkeiten des Schutzschirmverfahren deutlich in Bewegung geraten ist. Während Insolvenzverwalter im Rahmen von Insolvenverfahren auf die Forderungen der Gläubiger und auf die Masseverwertung fixiert sind, fordert das Schutzschirmverfahren die Erstellung eines realistischen Konzeptes für den nachhaltigen Fortbestand des betroffenen Unternehmens. Man könnte fast von einer Antagonie sprechen, mit der der Gesetzgeber die Bedürfnisse von Gläubiger und Schuldner unter einen Hut bringen möchte.

Kritische Anmerkungen aus Sicht der Betroffenen zum Schutzschirmverfahren

Demgegenüber veröffentlichte ebenfalls letzte Woche DER TAGESSPIEGEL einen sehr kritischen Bericht hierzu. Hier wird in sehr drastischer und deutlicher Weise die Stimmung sowie die Sorgen und Nöte der betroffenen Arbeitnehmer in einem der ersten Schutzschirmverfahren ausdrückt. Diese zahlen die Zeche für jahrelanges Missmanagement in den betroffenen Unternehmen. Denn wenn ein Unternehmen über Jahre nur durch erhebliche „Stützungsbeiträge“ seiner Belegschaft noch am Markt existieren kann, dann passte das Geschäftsmodell hierzu doch in keinster Weise. Die Darstellung der Betroffenen soll deshalb allen denen zur Mahnung gereichen, die sich mit diesen Themen professionell beschäftigen.

Auch in dem o.a. Fall scheinen diese Aspekte Berücksichtigung gefunden zu haben – aber zu einem sehr hohen Preis bezogen auf die von Kündigung betroffene Belegschaft. Demgegenüber wurden aber durch das Schutzschirmverfahren auch wohl Arbeitsplätze an anderen Standorten durch diese Maßnahmen gesichert. Hoffentlich nicht nur temporär.

Deshalb sollten alle Betriebsparteien im Rahmen von Unternehmenskrisen möglichst frühzeitig nach fairen Möglichkeiten suchen, die Krise zu überwinden. Dazu müssen die Ursachen hierfür vollends beseitigt werden. Denn nur so können die „Krankheiten“ nachhaltig geheilt werden. Der Übergang zu einem chronischen Leiden sollte aufgrund des weiter steigendem Wettbewerbdrucks demgegenüber aber im Sinne aller Beteiligten immer vermieden werden. Denn nur ein gesunder Körper ist dauerhaft in der Lage, regelmäßig Höchstleistungen zu erbringen. Ob die zusätzlich gewährte Zeit im Schutzschirmverfahren dazu ausreicht, wird man sehen.

Abschließende Empfehlungen für Unternehmer

Das Schutzschirmverfahren ist eine Ergänzung der Insolvenzordnung zur Eigenverwaltung. Vor allem soll hiermit den betroffenen Unternehmen zusätzliche Zeit gegeben werden, um ihre Sanierungsbemühungen voranzutreiben. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit gegeben ist. Um dies zu überprüfen sollten alle Unternehmer auch im rahmen ihrer Planungen für das kommenden Jahr überprüfen, welche Auswirkungen konjunkturelle Rückgänge auf ihre Unternehmen haben. Kommen sie dabei zu dem Schluss, dass die Existenz gefährdet sein könnte, so bietet es sich an, gemeinsam mit einem Wirtschaftsprüfer/ Steuerberater und einem Sanierungsexperten die Situation zu erörtern. Gemeinsam besteht so nach den neuen gesetzlichen Regelungen eine gute Möglichkeit, einer drohenden Insolvenz vorzubeugen und das Unternehmen in Eigenregie weiter leiten und führen zu können. Sie behalten damit die Zügel weiter in der Hand.